OLG Dresden - Beschluss vom 05.07.2021
4 U 270/21
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; GG Art. 1; GG Art. 2 Abs. 1; BGB § 839; GG Art. 34;
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 13.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 3174/19

Folgeentscheidung zu OLG Dresden 4 U 270/21 v. 27.05.2021

OLG Dresden, Beschluss vom 05.07.2021 - Aktenzeichen 4 U 270/21

DRsp Nr. 2021/15148

Folgeentscheidung zu OLG Dresden 4 U 270/21 v. 27.05.2021

1. Bei einem Anfangsverdacht auf Leistungsbetrug ist der Sozialleistungsträger berechtigt, auch ohne gesonderte Anforderung der Staatsanwaltschaft zugleich mit der Strafanzeige, die Sozialdaten des Betroffenen an die Ermittlungsbehörde zu übersenden. 2. Ein Richtervorbehalt greift insoweit nicht ein.

1. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

3. Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf 25.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; GG Art. 1; GG Art. 2 Abs. 1; BGB § 839; GG Art. 34;

Gründe:

I.