OLG Dresden - Beschluss vom 08.08.2019
4 U 506/19
Normen:
BGB § 823;
Vorinstanzen:
LG Leipzig, - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 2238/16

Folgeentscheidung zu OLG Dresden 4 U 506/19 v. 04.06.2019

OLG Dresden, Beschluss vom 08.08.2019 - Aktenzeichen 4 U 506/19

DRsp Nr. 2019/15188

Folgeentscheidung zu OLG Dresden 4 U 506/19 v. 04.06.2019

1. Der Allgemeinarzt ist verpflichtet, den Patienten, soweit erforderlich, einer fachärztlichen Behandlung zuzuführen. 2. Stellt sich ein Patient mit einem geröteten Auge bei einem Allgemeinarzt vor, besteht eine solche Verpflichtung jedoch nur, wenn aufgrund einer Untersuchung mit in der Hausarztpraxis zur Verfügung stehenden Mitteln und der Anamnese des Patienten der konkrete Verdacht auf eine Erkrankung des Auges oder einen eingedrungenen Fremdkörper besteht; lediglich unspezifische Beschwerden rechtfertigen es, von einer Überweisung abzusehen und den Patienten zu einer Wiedervorstellung zu veranlassen. 3. Für die Untersuchung des Auges durch den Hausarzt gilt der augenärztliche Behandlungsstandard nicht, die Untersuchung mit einer Spaltlampe ist nicht geschuldet.

1. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

3. Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

4. Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf 8.500,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 823;

Gründe:

Die zulässige Berufung der Klägerin ist nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch - einstimmig gefassten - Beschluss zurückzuweisen.