I.
Die Klägerin wendet sich gegen die Inanspruchnahme gemäß §
Der 1937 geborene Arbeitnehmer K. war bei der Klägerin beschäftigt und schied nach Abschluß eines Aufhebungsvertrages zum 30. Juni 1994 aus dem Arbeitsverhältnis aus. Die Beklagte bewilligte K. Arbeitslosengeld (Alg) ab 1. Juli 1994. Gegenüber der Klägerin stellte die Beklagte die Pflicht zur Erstattung von Alg gemäß §
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