BSG - Beschluß vom 21.10.1999
B 11 AL 107/99 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 Halbs. 2, § 124 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 23.10.1996 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 Ar 140/95
LSG Essen - 11.03.1999 - L 9 AL 181/97 ,

Folgen des Einverständnisses zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung im sozialgerichtlichen Verfahren

BSG, Beschluß vom 21.10.1999 - Aktenzeichen B 11 AL 107/99 B

DRsp Nr. 2000/1312

Folgen des Einverständnisses zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung im sozialgerichtlichen Verfahren

1. Wird im Berufungsverfahren vorbehaltlos das Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil nach § 124 Abs. 2 SGG erklärt, so bringt dies sinngemäß zum Ausdruck, daß sich etwa zuvor gestellte Beweisanträge erledigt haben und dass das Gericht ohne weitere Sachaufklärung entscheiden kann. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 Halbs. 2, § 124 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Die Klägerin wendet sich gegen die Inanspruchnahme gemäß § 128 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) durch die Beklagte.

Der 1937 geborene Arbeitnehmer K. war bei der Klägerin beschäftigt und schied nach Abschluß eines Aufhebungsvertrages zum 30. Juni 1994 aus dem Arbeitsverhältnis aus. Die Beklagte bewilligte K. Arbeitslosengeld (Alg) ab 1. Juli 1994. Gegenüber der Klägerin stellte die Beklagte die Pflicht zur Erstattung von Alg gemäß § 128 AFG fest (Bescheid vom 21. Juli 1994 i.d.F. des Widerspruchsbescheids vom 30. Juni 1995). Die Klage zum Sozialgericht (SG) blieb erfolglos (Urteil vom 23. Oktober 1996). Während des Berufungsverfahrens ergingen Erstattungsbescheide vom 11. Dezember 1996, 27. Januar 1997 und 21. Oktober 1997, die schließlich durch einen Bescheid vom 8. Juni 1998 ersetzt wurden.