BAG - Urteil vom 23.04.1996
9 AZR 231/95
Normen:
ZPO §§ 829, 835, 850h Abs. 1 ;
Fundstellen:
BAGE 83, 33
BB 1996, 1844
DB 1996, 2395
InVo 1997, 76
KTS 1996, 584
MDR 1996, 1155
NZA 1997, 61
ZIP 1996, 1567
Vorinstanzen:
ArbG Freiburg, vom 19.04.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 562/93
II. Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (Freiburg) - Urteil vom 08. Februar 1995 - 10 Sa 52/94 -,

Forderungspfändung nach § 850 h Abs. 1 ZPO

BAG, Urteil vom 23.04.1996 - Aktenzeichen 9 AZR 231/95

DRsp Nr. 1996/28716

Forderungspfändung nach § 850 h Abs. 1 ZPO

»Erfüllt der angestellte Geschäftsführer einer Vertriebs-GmbH vertragliche Verpflichtungen seiner Arbeitgeberin gegenüber deren Vertragspartner, ohne daß er selbst mit dem Vertragspartner ein Schuldverhältnis eingegangen ist, so kommt eine Anwendung des § 850 h Abs. 1 ZPO nicht in Betracht.«

Normenkette:

ZPO §§ 829, 835, 850h Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über eine zur Einziehung überwiesene, gepfändete Forderung.

Die Klägerin, ein Bauunternehmen, hat gegen ihren früheren Geschäftspartner Manfred D (Schuldner) eine titulierte Forderung aus einem gerichtlichen Vergleich i.H.v. 140.039,41 DM nebst 8, 25 % Zinsen. Der Schuldner ist angestellter Geschäftsführer der D -Handelsgesellschaft mbH, deren alleinige Gesellschafterin dessen Ehefrau ist. Weitere Mitarbeiter beschäftigt das Unternehmen nicht. Manfred D ist hoch verschuldet. Hinsichtlich seiner Vergütungsansprüche gegen die D GmbH liegen Pfändungen i.H.v. 1,2 Millionen DM vor.