BSG - Beschluß vom 21.05.2003
B 6 KA 20/03 B
Normen:
SGB V § 97 Abs. 3 S. 1 ; SGG § 84 Abs. 1 § 66 Abs. 2 ; ZÄZV § 44 S. 1 ;
Vorinstanzen:
LSG Schleswig-Holstein, vom 18.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KA 25/01
SG Kiel, vom 13.11.2000 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 KA 562/00

Form und Inhalt von Rechtsbehelfsbelehrungen

BSG, Beschluß vom 21.05.2003 - Aktenzeichen B 6 KA 20/03 B

DRsp Nr. 2003/12842

Form und Inhalt von Rechtsbehelfsbelehrungen

1. Mit Rücksicht auf den gemäß § 97 Abs. S. 1 SGB V anzuwendenden § 84 Abs. 1 SGG ist § 44 S 1 ZÄZV dahin auszulegen, dass der Widerspruch binnen eines Monats mit Angabe von Gründen einzulegen. Dieses von den allgemeinen Regelungen über das Widerspruchsverfahren abweichende Erfordernis muss eine Rechtsbehelfsbelehrung in unmissverständlicher Weise zum Ausdruck bringen. 2. Zu § 66 Abs. 2 SGG ist durchweg anerkannt, dass die gesetzlich vorgesehenen Folgen einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung selbst dann eintreten, wenn der Adressat die Unrichtigkeit erkannt hat. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB V § 97 Abs. 3 S. 1 ; SGG § 84 Abs. 1 § 66 Abs. 2 ; ZÄZV § 44 S. 1 ;

Gründe:

I

Der Zulassungsausschuss entzog dem als Vertragszahnarzt tätigen Kläger mit Beschluss vom 21. Juni 2000/Bescheid vom 6. Juli 2000 die Zulassung. Der Bescheid enthält unter der Überschrift "Rechtsbehelfsbelehrung" ua folgenden Text:

"Gegen diesen Beschluss können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch beim Berufungsausschuß erheben.