LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 31.03.2005
7 Ta 36/05
Normen:
BGB § 126 § 130 Abs. 1 § 623 ; ZPO § 114 ; KSchG § 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 20.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2200/04

Form und Zugang der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 31.03.2005 - Aktenzeichen 7 Ta 36/05

DRsp Nr. 2005/9527

Form und Zugang der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses

1. Eine Kündigung ist auch dann unwirksam, wenn sie formnichtig ist; gleiches gilt, wenn sie nicht zugegangen ist (§§ 623, 130 BGB).2. Für die konstitutive Formvorschrift des § 623 BGB gilt § 126 BGB, wonach für ihre Wirksamkeit der eigenhändig unterschriebene Name des Unterzeichners unter seiner Erklärung stehen muss; in dieser Form muss die Kündigung dem Empfänger dann auch gemäß § 623 BGB im Original zugehen.3. Mit Aushändigung des Schriftstücks an den Erklärungsempfänger wird die Kündigung wirksam, ohne dass es darauf ankommt, ob der Empfänger das Schriftstück tatsächlich liest oder das Schriftstück ungelesen zurückgibt, oder sogar die Annahme verweigert; für den Zugang im Sinne des § 130 Abs. 1 BGB ist es ausreichend, dass der Erklärungsempfänger ohne weiteres Kenntnis von dem Inhalt des Schreibens hätte erlangen können.

Normenkette:

BGB § 126 § 130 Abs. 1 § 623 ; ZPO § 114 ; KSchG § 1 ;

Gründe:

I.

Die Parteien des vorliegenden Hauptsacheverfahrens streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen Arbeitgeberkündigung, für deren Überprüfung das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung findet.