Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 31.01.2018 -
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 30.03.2017 aufgelöst worden ist.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer krankheitsbedingten Kündigung.
Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
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