LAG Niedersachsen - Urteil vom 23.10.2018
11 Sa 225/18
Normen:
SGB I § 16; SGB IX § 2 Abs. 3; SGB IX § 60 Abs. 1; SGB IX § 69 Abs. 1 S. 2; SGB IX § 85; SGB IX § 90 Abs. 2a;
Fundstellen:
LAGE SGB IX § 90 Nr. 7
Vorinstanzen:
ArbG Braunschweig, vom 31.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 136/17

Formale Anforderungen an die Stellung eines Gleichstellungsantrags

LAG Niedersachsen, Urteil vom 23.10.2018 - Aktenzeichen 11 Sa 225/18

DRsp Nr. 2019/1824

Formale Anforderungen an die Stellung eines Gleichstellungsantrags

Die vom BAG als Vorfrist verstandene Frist von 3 Wochen gem. § 90 Abs. 2 a, § 69 Abs. 1 Satz 2 SGB IX wird auch durch die mündliche bzw. telefonische Stellung eines Gleichstellungsantrags gewahrt.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 31.01.2018 - 4 Ca 136/17 - abgeändert.

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 30.03.2017 aufgelöst worden ist.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB I § 16; SGB IX § 2 Abs. 3; SGB IX § 60 Abs. 1; SGB IX § 69 Abs. 1 S. 2; SGB IX § 85; SGB IX § 90 Abs. 2a;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer krankheitsbedingten Kündigung.

Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.