LAG Hamm - Urteil vom 09.10.2003
11 Sa 515/03
Normen:
BGB § 312 ; BGB § 623 ;
Fundstellen:
LAGReport 2004, 11
NZA-RR 2004, 242
ZIP 2004, 476
Vorinstanzen:
ArbG Siegen, vom 27.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1889/02

Formbedürftigkeit einer Vereinbarung über Klageverzicht und Abfindungszahlung

LAG Hamm, Urteil vom 09.10.2003 - Aktenzeichen 11 Sa 515/03

DRsp Nr. 2003/14581

Formbedürftigkeit einer Vereinbarung über Klageverzicht und Abfindungszahlung

»1. Zur Formbedürftigkeit (§ 623 BGB) einer Vereinbarung über Klageverzicht und Abfindungszahlung im Anschluss an eine formwirksame arbeitgeberseitige Kündigung bei anschließendem Streit um die Wirksamkeit der Kündigung: hier verneint2. Kein Widerrufsrecht nach §§ 312, 355 BGB bei einer solchen Vereinbarung«

Normenkette:

BGB § 312 ; BGB § 623 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer arbeitgeberseitigen Kündigung, nachdem der klagende Arbeitnehmer nach Aushändigung der Kündigung eine schriftliche Erklärung unterzeichnet hatte, den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses über den 31.12.2002 hinaus nicht geltend zu machen.