Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer arbeitgeberseitigen Kündigung, nachdem der klagende Arbeitnehmer nach Aushändigung der Kündigung eine schriftliche Erklärung unterzeichnet hatte, den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses über den 31.12.2002 hinaus nicht geltend zu machen.
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