BAG - Beschluß vom 20.04.2005
7 ABR 20/04
Normen:
AÜG § 14 Abs. 1 § 10 Abs. 1 § 9 Nr. 1 § 1 Abs. 1 ; BetrVG § 1 Abs. 1 § 7 § 8 Abs. 1 § 5 Abs. 2, 3 ; ArbGG § 10 ; ZPO § 50 ;
Fundstellen:
AuR 2005, 386
BAGReport 2005, 315
BB 2006, 383
DB 2005, 1855
MDR 2005, 1358
NZA 2005, 1006
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 27.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 9 TaBV 51/03
ArbG Offenbach, vom 20.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 37/02

Formelle Betriebsverfassung - Betriebsratswahl; Betriebszugehörigkeit; Arbeitnehmerüberlassung im Konzern

BAG, Beschluß vom 20.04.2005 - Aktenzeichen 7 ABR 20/04

DRsp Nr. 2005/11748

Formelle Betriebsverfassung - Betriebsratswahl; Betriebszugehörigkeit; Arbeitnehmerüberlassung im Konzern

»1. Wahlberechtigt nach § 7 Satz 1 BetrVG und wählbar nach § 8 Abs. 1 Satz 1 BetrVG sind nur betriebszugehörige Arbeitnehmer. Das sind Arbeitnehmer, die in einem Arbeitsverhältnis zum Inhaber des Betriebes stehen und innerhalb der Betriebsorganisation des Arbeitgebers abhängige Arbeitsleistungen erbringen. 2. Hat ein konzernangehöriges Unternehmen als Personalführungsgesellschaft ausschließlich die Aufgabe, ihre Arbeitnehmer anderen Konzernunternehmen im In- und Ausland zur Arbeitsleistung ohne eigene Gewinnerzielungsabsicht zu überlassen, bleiben die Arbeitnehmer entsprechend § 14 Abs. 1 AÜG betriebsverfassungsrechtlich dem Betrieb dieses Vertragsarbeitgebers zugeordnet. Sie sind dort für den Betriebsrat wahlberechtigt und wählbar nach § 7, § 8 Abs. 1 Satz 1 BetrVG

Orientierungssätze: 1. Wahlberechtigt nach § 7 Satz 1 BetrVG und wählbar nach § 8 Abs. 1 Satz 1 BetrVG sind nur betriebszugehörige Arbeitnehmer. Das sind Arbeitnehmer, die in einem Arbeitsverhältnis zum Inhaber des Betriebes stehen und innerhalb der Betriebsorganisation des Arbeitgebers abhängige Arbeitsleistungen erbringen.