BSG - Urteil vom 15.11.2007
B 3 A 1/07 R
Normen:
SGB IV § 89 Abs. 1 S. 2 § 90 Abs. 2 ; SGB V § 128 § 139 § 33 Abs. 1 S. 1 ; SGB XI § 40 Abs. 1 S. 1 § 46 Abs. 6 § 78 Abs. 2 S. 2 ;
Fundstellen:
BSGE 99, 197
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 26.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 P 30/04
SG München, vom 12.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 P 50/01

Formelle und materielle Anforderungen an eine Verpflichtungsanordnung der Aufsichtsbehörde zur Abgrenzung der Leistungspflichten der Krankenversicherung und der Pflegeversicherung bei Hilfsmitteln

BSG, Urteil vom 15.11.2007 - Aktenzeichen B 3 A 1/07 R

DRsp Nr. 2008/13372

Formelle und materielle Anforderungen an eine Verpflichtungsanordnung der Aufsichtsbehörde zur Abgrenzung der Leistungspflichten der Krankenversicherung und der Pflegeversicherung bei Hilfsmitteln

1. Ein im Hilfsmittelverzeichnis gelistetes Hilfsmittel kann nicht nur dann als Pflegehilfsmittel nach § 40 Abs 1 SGB XI in Betracht kommen, wenn es im Einzelfall allein bzw ausschließlich der Pflegeerleichterung dient, sondern auch dann, wenn dieser Zweck im Einzelfall "ganz überwiegend" verfolgt wird und es deshalb wie auch schon vor der Einführung der Pflegeversicherung an der Leistungspflicht der Krankenkasse nach § 33 SGB V fehlt. 2. Eine Verpflichtungsanordnung der Aufsichtsbehörde ist materiell rechtswidrig, wenn die dort zugestandenen Ausnahmefälle zur Abgrenzung der Leistungspflichten der Krankenversicherung und der Pflegeversicherung bei Hilfsmitteln sich nur auf die "Erleichterung der Pflege" beziehen. Die Leistungspflicht nach § 40 Abs. 1 SGB XI kann darüber hinaus auch gegeben sein, wenn es alternativ um die Linderung von Beschwerden des Pflegebedürftigen oder um die Ermöglichung einer selbstständigeren Lebensführung geht.