BAG - Beschluss vom 02.08.2017
7 ABR 42/15
Normen:
BetrVG § 14 Abs. 1; BetrVG § 19 Abs. 1; BetrVG § 19 Abs. 2; BetrVG 1. DV (WO) vom 11.12.2001 § 4 Abs. 1; BetrVG 1. DV (WO) vom 11.12.2001 § 4 Abs. 2;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 19 Nr. 67
ArbRB 2018, 44
AuR 2018, 102
BAGE 160, 27
BB 2018, 116
BB 2018, 380
DB 2018, 133
EzA BetrVG 2001 § 14 Nr. 7
EzA-SD 2018, 13
NZA 2018, 182
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 16.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 18 TaBV 1/15
ArbG Ulm, vom 27.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 2/14

Formelle Voraussetzungen der Anfechtung einer BetriebsratswahlPflicht des Wahlvorstands zur laufenden Überprüfung der Richtigkeit der WählerlisteGeheime Stimmabgabe bei der Betriebsratswahl

BAG, Beschluss vom 02.08.2017 - Aktenzeichen 7 ABR 42/15

DRsp Nr. 2018/362

Formelle Voraussetzungen der Anfechtung einer Betriebsratswahl Pflicht des Wahlvorstands zur laufenden Überprüfung der Richtigkeit der Wählerliste Geheime Stimmabgabe bei der Betriebsratswahl

Ein Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerliste nach § 4 Abs. 1 WO ist nicht Voraussetzung dafür, in einem späteren Wahlanfechtungsverfahren die Aufnahme nicht Wahlberechtigter in die Wählerliste rügen zu können. Orientierungssätze: 1. Nach § 4 Abs. 1 WO kann gegen die Richtigkeit der Wählerliste vor Ablauf von zwei Wochen seit Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand schriftlich Einspruch eingelegt werden. Der Wahlvorstand ist verpflichtet, über den Einspruch unverzüglich zu entscheiden. Der Einspruch gegen die Wählerliste während des Wahlverfahrens ist keine Voraussetzung dafür, in einem späteren Wahlanfechtungsverfahren die Aufnahme nicht Wahlberechtigter in die Wählerliste rügen zu können.