LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 16.07.2015
18 TaBV 1/15
Normen:
BetrVG § 7 S. 2; BetrVG § 19 Abs. 1; BetrVG § 19 Abs. 2 S. 1 Alt. 1; WahlO BetrVG § 2 Abs. 4 S. 3; WahlO BetrVG § 4 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Ulm, vom 27.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 2/14

Unwirksame Betriebsratswahl bei unterlassener Bekanntmachung der vom Wahlvorstand geänderten Wählerliste im IntranetAnfechtung der Betriebsratswahl ohne vorherigen Einspruch gegen die Wählerliste

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.07.2015 - Aktenzeichen 18 TaBV 1/15

DRsp Nr. 2015/20257

Unwirksame Betriebsratswahl bei unterlassener Bekanntmachung der vom Wahlvorstand geänderten Wählerliste im Intranet Anfechtung der Betriebsratswahl ohne vorherigen Einspruch gegen die Wählerliste

1. Die Berechtigung von mindestens 3 Arbeitnehmern, eine Betriebsratswahl wegen (angenommener) fehlerhafte Aufnahme von bei einem anderen Vertragsarbeitgeber beschäftigten Arbeitnehmern als wahlberechtigte Arbeitnehmer in die Wählerliste anzufechten, besteht auch dann, wenn vorher kein Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerliste eingelegt worden war.2. Der Inhalt der Bekanntmachung der Wählerliste im Intranet nach § 2 Abs. 4 S. 3 WO - BetrVG mittels der im Betrieb vorhandenen Informations- und Kommunikationstechnik hat den Inhalt der Wählerliste zutreffend wiederzugeben. Wird die Bekanntmachung der Wählerliste im Intranet trotz Änderung der vom Wahlvorstand zu führenden Wählerliste nicht aktualisiert, so stellt dies einen Verfahrensfehler dar, der zur Wahlanfechtung berechtigt, soweit sich dieser auf das Wahlergebnis auswirkt.

Tenor

1.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 5) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ulm vom 27.01.2015 - 5 BV 2/14 wird zurückgewiesen.

2.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 7 S. 2; BetrVG § 19 Abs. 1; BetrVG § 19 Abs. 2 S. 1 Alt. 1; WahlO BetrVG § 2 Abs. 4 S. 3; WahlO BetrVG § 4 Abs. 1;

Gründe

I.

1. 2.