LAG Köln - Urteil vom 02.06.2021
6 Sa 1247/20
Normen:
KSchG § 1 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2; ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 01.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 824/20

Formeller Mangel einer MassenentlassungsanzeigeKeine Unwirksamkeit der Kündigung wegen fehlender Unterschrift auf MassenentlassungsanzeigeKeine Unwirksamkeit trotz Verletzung von Soll-VorschriftenDefinitorische Unterscheidung zwischen Schriftlichkeit und Schriftform

LAG Köln, Urteil vom 02.06.2021 - Aktenzeichen 6 Sa 1247/20

DRsp Nr. 2021/16723

Formeller Mangel einer Massenentlassungsanzeige Keine Unwirksamkeit der Kündigung wegen fehlender Unterschrift auf Massenentlassungsanzeige Keine Unwirksamkeit trotz Verletzung von Soll-Vorschriften Definitorische Unterscheidung zwischen Schriftlichkeit und Schriftform

Das Fehlen einer Unterschrift unter der Massenentlassungsanzeige führt nicht zur UNwirksamkeit einer Kündigung nach § 134 BGB. Mit dem Wort "schriftlich" in § 17 Abs. 2 KSchG ist nicht die Schriftform im Sine des § 126 BGB gemeint. Die Textform reicht aus.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 01.10.2020 - 3 Ca 824/20 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2; ZPO § 97 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung

Der Kläger ist 60 Jahre alt. Er war seit dem 01.08.2019 bei der Beklagten als Werker/Maschinenwerker beschäftigt. Hierfür erhielt er zuletzt vereinbarungsgemäß ein Bruttomonatsentgelt in Höhe von 3.031,00 EUR.