LAG Köln - Urteil vom 27.08.2003
8 Sa 268/03
Normen:
ArbGG § 66 ; ZPO §§ 519 ff. ; BGB § 147 Abs. 2 ; BGB § 126 ; BGB § 623 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 15.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 4980/02

Formerfordernis bei Auflösungsvertrag - Treu und Glauben bei Berufung auf einen nichtigen Vertrag

LAG Köln, Urteil vom 27.08.2003 - Aktenzeichen 8 Sa 268/03

DRsp Nr. 2004/2465

Formerfordernis bei Auflösungsvertrag - Treu und Glauben bei Berufung auf einen nichtigen Vertrag

»1. Ein Auflösungsvertrag, der die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Gegenstand hat, bedarf der Schriftform.2. Einer Vertragspartei, die sämtliche Vorteile aus einem nichtigen Vertrag gezogen hat, ist es nach Treu und Glauben versagt, sich auf die Nichtigkeit des Vertrages wegen Formmangels zu berufen (BGH NJW 1996, 2503 f.).«

Normenkette:

ArbGG § 66 ; ZPO §§ 519 ff. ; BGB § 147 Abs. 2 ; BGB § 126 ; BGB § 623 ;

Tatbestand:

( abgekürzt nach § 69 ArbGG )

Der Kläger begehrt im Wege der Statusklage Auskunft durch Vorlage eines Buchauszugs über alle Geschäfte zwischen der Firma S C I mbH und Dritten auf Grund vom Kläger erbrachter Vermittlungstätigkeit seit dem 01.01.2001, Provisionsabrechnung und Zahlung der abzurechnenden Provisionen.

Der Kläger war im Arbeitsverhältnis bei der Beklagten als Referent für die Vermittlung von Immobilien tätig und übte diese Tätigkeit zunächst bei der L -I GmbH seit 1995 bei der S C I mbH, K aus.

Bezüglich dieser Vermittlungstätigkeit vereinbarten die Parteien unter dem 03.02.1992 eine Nebenabrede zum Arbeitsvertrag betreffend Provisionsansprüche (Blatt 7 - 9 d. A.).

Unter dem 17.10.2001 wandte sich der Kläger an die Beklagte mit einem Schreiben nachfolgenden Inhalts: