LAG Köln - Beschluss vom 23.06.2003
3 Ta 115/03
Normen:
ZPO § 120 Abs. 4 ; ZPO § 117 Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 24.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1957/01

Formerfordernis bei Überprüfung der PKH-Voraussetzungen nach § 120 Abs. 4 ZPO

LAG Köln, Beschluss vom 23.06.2003 - Aktenzeichen 3 Ta 115/03

DRsp Nr. 2003/15516

Formerfordernis bei Überprüfung der PKH-Voraussetzungen nach § 120 Abs. 4 ZPO

»Im Rahmen des Überprüfungsverfahrens nach § 120 Abs. 4 ZPO besteht kein Formularzwang im Sinne von § 117 Abs. 4 ZPO; es genügt die Darlegung und Glaubhaftmachung der aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse.«

Normenkette:

ZPO § 120 Abs. 4 ; ZPO § 117 Abs. 4 ;

Gründe:

I. Auf den Antrag des Klägers vom 14.09.2001 bewilligte ihm das Arbeitsgerichts Bonn mit Beschluss vom 15.10.2001 die Gewährung von Prozesskostenhilfe. Eine Ratenzahlung wurde aufgrund der damaligen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers nicht angeordnet. Der Rechtsstreit war bereits zuvor durch einen gerichtlichen Vergleich beendet worden.