BAG - Beschluss vom 14.09.2010
1 ABR 30/09
Normen:
BetrVG § 76; Gemeinsamer Manteltarifvertrag für die Beschäftigten in der niedersächsischen Metallindustrie (vom 17. Oktober 1994 i.d.F. vom 23. November 2006) § 30;
Fundstellen:
AuR 2011, 38
BAGE 135, 285
NZA-RR 2011, 526
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 09.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 TaBV 70/08
ArbG Hameln, vom 16.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 8/07

Formerfordernisse für die Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs

BAG, Beschluss vom 14.09.2010 - Aktenzeichen 1 ABR 30/09

DRsp Nr. 2010/20119

Formerfordernisse für die Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs

Ein vom Vorsitzenden der Einigungsstelle nicht unterzeichneter Einigungsstellenspruch ist unwirksam.

1. Auf die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 9. Februar 2009 - 8 TaBV 70/08 - aufgehoben.

2. Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hameln vom 16. Juni 2008 - 2 BV 8/07 - abgeändert.

3. Es wird festgestellt, dass der Spruch der tariflichen Schlichtungsstelle vom 15. Mai 2007 zum Regelungsgegenstand Betriebsvereinbarung - Zielvereinbarung mit Entgeltkoppelung im AT-Bereich unwirksam ist.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrVG § 76; Gemeinsamer Manteltarifvertrag für die Beschäftigten in der niedersächsischen Metallindustrie (vom 17. Oktober 1994 i.d.F. vom 23. November 2006) § 30;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit des Spruchs einer tariflichen Schlichtungsstelle.