1. Auf die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 9. Februar 2009 - 8 TaBV 70/08 - aufgehoben.
2. Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hameln vom 16. Juni 2008 -
3. Es wird festgestellt, dass der Spruch der tariflichen Schlichtungsstelle vom 15. Mai 2007 zum Regelungsgegenstand Betriebsvereinbarung - Zielvereinbarung mit Entgeltkoppelung im AT-Bereich unwirksam ist.
Von Rechts wegen!
A. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit des Spruchs einer tariflichen Schlichtungsstelle.
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