BSG - Beschluss vom 15.12.2014
B 1 KR 88/14 B
Normen:
SGG § 65a; ERVVOBSG § 2 Abs. 3; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Thüringen, vom 25.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 KR 1190/12
SG Gotha, - Vorinstanzaktenzeichen S 41 KR 4967/09

Formgerechte Übermittlung elektronischer DokumenteRüge fehlerhafter Rechtsanwendung

BSG, Beschluss vom 15.12.2014 - Aktenzeichen B 1 KR 88/14 B

DRsp Nr. 2015/1660

Formgerechte Übermittlung elektronischer Dokumente Rüge fehlerhafter Rechtsanwendung

1. Die formgerechte Übermittlung elektronischer Dokumente setzt nach § 65a SGG i.V.m. der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundessozialgericht (ERVVOBSG) vom 18.12.2006 (BGBl I 3219) insbesondere eine qualifizierte elektronische Signatur nach § 2 Nr. 3 Signaturgesetz voraus (§ 65a Abs. 1 S. 3 SGG i.V.m. § 2 Abs. 3 ERVVOBSG). 2. Der Vortrag, das LSG-Urteil lasse keinerlei Auseinandersetzung mit dem bezeichneten Urteil erkennen, rügt lediglich eine fehlerhafte Rechtsanwendung, also die Richtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, die eine Divergenz nicht begründen kann.

Der Klägerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 25. März 2014 gewährt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 25. März 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 65a; ERVVOBSG § 2 Abs. 3; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe:

I