BSG - Beschluß vom 17.11.1998
B 13 RJ 93/98 B
Normen:
SGB VI § 115 Abs. 6 S. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1, § 160a;

Formgerechten Rüge einer Divergenz i.S. von § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG im sozialgerichtlichen Verfahren

BSG, Beschluß vom 17.11.1998 - Aktenzeichen B 13 RJ 93/98 B

DRsp Nr. 1999/6630

Formgerechten Rüge einer Divergenz i.S. von § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG im sozialgerichtlichen Verfahren

1. Zur formgerechten Rüge eines Zulassungsgrundes der Divergenz i.S. von § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG ist in der Beschwerdebegründung die Entscheidung, von der das Urteil des LSG abweichen soll, zumindest so zu bezeichnen, daß sie ohne Schwierigkeiten auffindbar ist. Ferner ist deutlich zu machen, worin eine Abweichung zu sehen sein soll. Der Beschwerdeführer muß darlegen, zu welcher konkreten Rechtsfrage eine das Berufungsurteil tragende Abweichung in dessen rechtlichen Ausführungen enthalten sein soll. Er muß einen abstrakten Rechtssatz aus dem vorinstanzlichen Urteil und einen abstrakten Rechtssatz aus der höchstrichterlichen Entscheidung so bezeichnen, daß die Divergenz erkennbar wird. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB VI § 115 Abs. 6 S. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1, § 160a;

Gründe: