LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 24.08.2005
10 Sa 475/05
Normen:
BGB § 125 § 623 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 15.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2274/04

Formnichtige Kündigung bei eigenhändiger Unterzeichnung der per Telefax übersandten Kündigung - keine treuwidrige Berufung auf Formmangel durch Unterzeichnung des Telekopie

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.08.2005 - Aktenzeichen 10 Sa 475/05

DRsp Nr. 2006/1797

Formnichtige Kündigung bei eigenhändiger Unterzeichnung der per Telefax übersandten Kündigung - keine treuwidrige Berufung auf Formmangel durch Unterzeichnung des Telekopie

1. Ein Telefax genügt trotz eigenhändiger Unterzeichnung der sodann per Telekopie übermittelten Erklärung nicht der gesetzlichen Schriftform.2. Allein der Zeitablauf und die Untätigkeit der Arbeitnehmerin reichen nicht aus, um eine Berufung auf den Formmangel als treuwidrig erscheinen zu lassen.3. Aus dem Umstand, dass die Arbeitnehmerin den Erhalt der per Telefax abgegebenen Kündigungserklärung unterschriftlich quittiert, kann die Arbeitgeberin keinesfalls herleiten, die Arbeitnehmerin werde die Kündigung hinnehmen; die Arbeitnehmerin hat mit ihrer Unterschrift lediglich (wahrheitsgemäß) den Empfang des betreffenden Schriftstücks bestätigt, wodurch nicht ansatzweise der Wille zum Ausdruck kommt, die Kündigungserklärung als formwirksam anzuerkennen oder die Kündigung hinnehmen zu wollen.

Normenkette:

BGB § 125 § 623 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über den Fortbestand eines Arbeitsverhältnisses.