BGH - Urteil vom 30.09.2003
X ZR 244/02
Normen:
BGB § 651a Abs. 2 § 307 Abs. 1 (n.F.) ; AGBG § 9 ;
Fundstellen:
AuR 2003, 440
BGHReport 2004, 278
BGHZ 156, 220
DAR 2004, 139
DB 2004, 650
MDR 2004, 498
NJW 2004, 681
TranspR 2004, 133
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,
LG Frankfurt/Main,

Formularmäßige Abbedingung des Beförderungsrisikos im Rahmen eines Reisevertrages

BGH, Urteil vom 30.09.2003 - Aktenzeichen X ZR 244/02

DRsp Nr. 2004/182

Formularmäßige Abbedingung des Beförderungsrisikos im Rahmen eines Reisevertrages

»a) Eine Vermittlerklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Reiseverträge, mit der bestimmt wird: "Die im Rahmen einer Reise oder zusätzlich zu dieser erbrachte Beförderung im Linienverkehr, für die Ihnen ein entsprechender Beförderungsausweis ausgestellt wurde, erbringen wir als Fremdleistung, sofern wir in der Reiseausschreibung und in der Reisebestätigung ausdrücklich darauf hinweisen. Wir stehen daher nicht für die Erbringung der Beförderungsleistung selbst ein. ...", benachteiligt den Kunden des Verwenders unangemessen und ist unwirksam.b) Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Reiseverträge enthaltene Klausel: "Wir haften nicht für Leistungsstörungen im Bereich von Fremdleistungen, die lediglich vermittelt werden und in der Reiseausschreibung ausdrücklich als solche gekennzeichnet werden" ist unwirksam, weil sie gegen das Transparenzgebot verstößt und den Kunden des Verwenders unangemessen benachteiligt.«

Normenkette:

BGB § 651a Abs. 2 § 307 Abs. 1 (n.F.) ; AGBG § 9 ;

Tatbestand: