LAG Niedersachsen - Urteil vom 30.10.2018
10 Sa 268/18
Normen:
BGB § 305 Abs. 1 S. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 611;
Fundstellen:
EzA-SD 2019, 8
Vorinstanzen:
ArbG Oldenburg, vom 07.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 445/17

Formularmäßige Vereinbarung der Erstattung der Kosten einer Bildungsmaßnahme bei Abbruch durch den ArbeitnehmerAnwendbarkeit der Rückzahlungsklausel nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses

LAG Niedersachsen, Urteil vom 30.10.2018 - Aktenzeichen 10 Sa 268/18

DRsp Nr. 2019/1823

Formularmäßige Vereinbarung der Erstattung der Kosten einer Bildungsmaßnahme bei Abbruch durch den Arbeitnehmer Anwendbarkeit der Rückzahlungsklausel nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses

1. Die in einer Fortbildungsvereinbarung verwendete Klausel: "Bei Abbruch der Bildungsmaßnahme aus Gründen, die der Arbeitnehmer zu vertreten hat, ist der Arbeitnehmer zur Rückzahlung der bis zum Abbruch tatsächlich entstandenen Aufwendungen in voller Höhe verpflichtet", ist weder überraschend noch mehrdeutig, wenn in der Abrede Art und Berechnungsgrundlagen der Fortbildungskosten genannt werden. 2. Diese Rückzahlungsklausel findet auf den Fall Anwendung, dass der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis während der laufenden Fortbildungsmaßnahme kündigt, ohne dass der Arbeitgeber hierzu Anlass gegeben hat, der Arbeitgeber daraufhin den mit dem Fortbildungsträger geschlossenen Vertrag beendet und der Arbeitnehmer nunmehr selbst mit dem Fortbildungsträger einen Vertrag schließt, um die Fortbildung auf eigene Kosten fortzusetzen.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 7. Februar 2018 - 3 Ca 445/17 - abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.328,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. September 2017 zu zahlen.