LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 09.10.2017
4 Sa 8/17
Normen:
BGB § 611; BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 307 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 288 Abs. 5 S. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2018, 6
EzA-SD 2018, 9
LAGE BGB 2002 § 614 Nr. 1
LAGE BGB 2003 § 288 Nr. 4a
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 08.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 242/16

Formularmäßige Vereinbarung der Fälligkeit der Arbeitsvergütung am 20. des FolgemonatsAnspruch des Arbeitnehmers auf eine Verzugsschadenspauschale

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.10.2017 - Aktenzeichen 4 Sa 8/17

DRsp Nr. 2017/15649

Formularmäßige Vereinbarung der Fälligkeit der Arbeitsvergütung am 20. des Folgemonats Anspruch des Arbeitnehmers auf eine Verzugsschadenspauschale

1. Eine Regelung in einem vorformulierten Arbeitsvertrag, wonach die monatliche Vergütung nach erbrachter Arbeitsleistung erst am 20. des Folgemonats zu zahlen ist, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Arbeitnehmers gem. § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. 2. Auch im Arbeitsrecht besteht ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Zahlung der Verzugschadenspauschale gem. § 288 Abs. 5 S. 1 BGB.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart Kammern Aalen vom 8. Dezember 2016 (9 Ca 242/16) teilweise abgeändert.

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger auf das Entgelt für den Monat März 2016 noch weitere 150,00 Euro brutto zu bezahlen nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 1. April 2016.

2.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger auf das Entgelt für den Monat April 2016 noch weitere 363,33 Euro brutto zu bezahlen nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 1. Mai 2016.

3

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger auf das Entgelt für den Monat Mai 2016 noch weitere 181,67 Euro brutto zu bezahlen nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1. Juni 2016.

4. 5. 6. II. III. IV.