LAG Hamm - Urteil vom 01.06.2018
16 Sa 1442/17
Normen:
BGB § 611; BGB § 307 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Siegen, vom 24.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 384/17

Formularmäßige Vereinbarung einer Auschlussfrist für die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis

LAG Hamm, Urteil vom 01.06.2018 - Aktenzeichen 16 Sa 1442/17

DRsp Nr. 2018/7809

Formularmäßige Vereinbarung einer Auschlussfrist für die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis

Eine arbeitsvertragliche Klausel, wonach alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Fälligkeit gegenüber dem anderen Vertragspartner schriftlich erhoben werden, verstößt nicht gegen § 307 Abs. 1 S. 1 BGB.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegen vom 24.08.2017, 2 Ca 384/17 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611; BGB § 307 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über Entgeltfortzahlungsansprüche des Klägers für den Monat September 2016 und in diesem Zusammenhang insbesondere darüber, ob etwaige Ansprüche aufgrund einer arbeitsvertraglich vereinbarten Ausschlussfrist verfallen sind.