LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 13.07.2017
5 Sa 100/17
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; BGB § 615 S. 1; BGB § 626 Abs. 1;
Fundstellen:
AuR 2018, 44
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 17.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 51/17

Formularmäßige Vereinbarung einer Freistellungsklausel im Arbeitsvertrag eines Lagerarbeiters

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.07.2017 - Aktenzeichen 5 Sa 100/17

DRsp Nr. 2017/13980

Formularmäßige Vereinbarung einer Freistellungsklausel im Arbeitsvertrag eines Lagerarbeiters

Erhält ein Lagerarbeiter nach dem formularmäßig geschlossenen Arbeitsvertrag eine Vergütung, die aus einem Brutto-Grundgehalt und einer Brutto-Garantie-Lagerprämie besteht, so ist eine Klausel im Arbeitsvertrag, nach der der Arbeitgeber berechtigt ist, nach Ausspruch einer Kündigung des Arbeitsvertrages den Mitarbeiter gegen Weiterzahlung des monatlichen Brutto-Grundgehalts von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung frei zu stellen, wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, da der Mitarbeiter nach der getroffenen Vereinbarung nur das Grundgehalt und damit vorliegend eine um 45% reduzierte Vergütung erhalten soll.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 17. Februar 2017, Az. 1 Ca 51/17, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1; BGB § 615 S. 1; BGB § 626 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Zahlung von Annahmeverzugslohn und Urlaubsabgeltung nach unwirksamer fristloser Kündigung.

Der 1994 geborene Kläger war seit 01.04.2016 bei der Beklagten als Lagermitarbeiter beschäftigt. Im schriftlichen Formulararbeitsvertrag war ua. folgendes geregelt:

"§ 2 Vertragsdauer/Kündigung

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