BAG - Urteil vom 16.01.2013
10 AZR 26/12
Normen:
BGB §§ 307 ff.; BGB § 315;
Fundstellen:
AP BGB § 315 Nr. 108
NJW 2013, 1020
NZA 2013, 1013
NZA-RR 2013, 6
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 24.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 1021/11
ArbG Hamm, vom 17.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2230/10

Formularmäßige Vereinbarung eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechts des Arbeitgebers über die Höhe der jährlichen Sonderzuwendung; Gerichtliche Überprüfung der Leistungsbestimmung

BAG, Urteil vom 16.01.2013 - Aktenzeichen 10 AZR 26/12

DRsp Nr. 2013/4894

Formularmäßige Vereinbarung eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechts des Arbeitgebers über die Höhe der jährlichen Sonderzuwendung; Gerichtliche Überprüfung der Leistungsbestimmung

Orientierungssätze: 1. Eine Klausel in einem Arbeitsvertrag (AGB), mit der dem Arbeitgeber ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht zur Entscheidung über die Höhe einer jährlichen Zuwendung vorbehalten wird, hält der AGB-Kontrolle nach § 305 ff. BGB regelmäßig stand, insbesondere wenn es sich um eine Gratifikation handelt, die nach dem Arbeitsvertrag keinen Entgeltcharakter hat. 2. In derartigen Fällen findet § 315 BGB Anwendung. Die jährlich vom Arbeitgeber zu treffende Leistungsbestimmung muss billigem Ermessen entsprechen. Ob dies der Fall ist, kann der Arbeitnehmer nach § 315 Abs. 3 BGB vom Arbeitsgericht überprüfen lassen.

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 24. November 2011 - 8 Sa 1021/11 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB §§ 307 ff.; BGB § 315;

Tatbestand:

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung restlicher Weihnachtsgratifikationen für die Jahre 2007 bis 2010 in Anspruch.