BAG - Urteil vom 19.11.2015
6 AZR 581/14
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 100 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 1; AGG § 1; AGG § 7 Abs. 1; AGG § 15 Abs. 1; AGG § 22; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 2; BGB § 307 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 307 Abs. 3 S. 1; BGB § 612 Abs. 1; Thüringer Besoldungsgesetz (ThürBesG) vom 24.06.2008 § 40 Abs. 1; Thüringer Besoldungsgesetz (ThürBesG) vom 24.06.2008 § 40 Abs. 3; Thüringer Besoldungsgesetz (ThürBesG) vom 24.06.2008 Anlage 1 Vorbemerkung Abschnitt II. Stellenzulagen Nr. 9; Thüringer Lehrerbildungsgesetz (ThürLbG) vom 12.03.2008 § 3; Thüringer Lehrerbildungsgesetz (ThürLbG) vom 12.03.2008 § 23; Thüringer Lehrerbildungsgesetz (ThürLbG) vom 12.03.2008 § 32; Thüringer Verordnung über die Laufbahnen des Schuldienstes (ThürSchuldLbVO) vom 11.10.2000 § 4 Abs. 1; Dienstordnung für Lehrer, Erzieher und Sonderpädagogische Fachkräfte an den staatlichen Schulen Thüringens vom 19.07.2001 in der Fassung vom 30.11.2011 § 24 Abs. 1; Dienstordnung für Lehrer, Erzieher und Sonderpädagogische Fachkräfte an den staatlichen Schulen Thüringens vom 19.07.2001 in der Fassung vom 30.11.2011 § 24 Abs. 2 Nr. 1-2 und Nr. 7; Verwaltungsvorschrift des Freistaates Thüringen zur Nachqualifizierung von an staatlichen berufsbildenden Schulen eingestellten Lehrkräften vom 03.04.2002 in der Fassung vom 02.07.2007 (VV Nachqualifizierung) § 3 Abs. 1; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) § 14 Abs. 1; ZPO § 286;
Fundstellen:
AP BAT § 22, 23 Lehrer Nr. 121
BB 2016, 436
Vorinstanzen:
LAG Thüringen, vom 10.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 424/13
ArbG Erfurt, vom 25.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 985/13

Formularmäßige Verweisung auf die Vergütungsregelungen für beamtete Lehrkräfte im Arbeitsvertrag eines angestellten LehrersAnspruch eines Fachleiters auf eine Stellenzulage

BAG, Urteil vom 19.11.2015 - Aktenzeichen 6 AZR 581/14

DRsp Nr. 2016/2410

Formularmäßige Verweisung auf die Vergütungsregelungen für beamtete Lehrkräfte im Arbeitsvertrag eines angestellten Lehrers Anspruch eines Fachleiters auf eine Stellenzulage

Orientierungssätze des Gerichts: 1. Nehmen die Parteien im Formulararbeitsvertrag einer Lehrkraft hinsichtlich der Vergütung umfassend und dynamisch auf die für beamtete Lehrkräfte desselben Dienstherrn geltenden besoldungsrechtlichen Regelungen Bezug, ist die Verweisungsklausel nicht nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB intransparent. Einer weiter gehenden Inhaltskontrolle unterliegt die Verweisungsklausel nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht. 2. Nach § 40 Abs. 3 Satz 2 ThürBesG sind Stellenzulagen grundsätzlich widerruflich. Dieser Widerrufsvorbehalt unterliegt bei vertraglicher Inbezugnahme der Norm keiner Inhaltskontrolle nach §§ 307 f. BGB. Gesetzliche Regelungen sind nach §307 Abs. 2 Nr. 1 BGB ein Kontrollmaßstab für die Inhaltskontrolle und nicht deren Gegenstand. Die Rechtmäßigkeit von Gesetzen ist vielmehr bezogen auf ihre Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht zu prüfen. 3. Nach der Vorbemerkung II. Nr. 9 der Anlage 1 zum ThürBesG in der bis zum 31. Juli 2014 geltenden Fassung wird eine Stellenzulage für Fachleiter nur bei Ausbildung von Lehramtsanwärtern gewährt. Die Durchführung von Nachqualifikationen nach der VV Nachqualifizierung begründet keinen Anspruch auf die Zulage.