LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 28.10.2004
6 Ta 237/04
Normen:
ZPO § 117 Abs. 4 § 118 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 01.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1302/04

Formularpflicht im Prozesskostenhilfeverfahren

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28.10.2004 - Aktenzeichen 6 Ta 237/04

DRsp Nr. 2005/18791

Formularpflicht im Prozesskostenhilfeverfahren

Der um Prozesskostenhilfe nachsuchende Kläger muss nach § 117 Abs. 4 ZPO den eingeführten Vordruck benutzen und vollständig ausgefüllt vorlegen.

Normenkette:

ZPO § 117 Abs. 4 § 118 Abs. 2 ;

Gründe:

Der Kläger hat seine Klageschrift vom 15.06.2004 am 16.06.2004 beim Arbeitsgericht eingereicht, mit der er Lohn als auch eine rückwirkende Anmeldung bei der Renten- Kranken- und Arbeitslosenversicherung als Arbeitnehmer verlangt.

In der Klageschrift ist ausgeführt, dass der Kläger arm im Sinne des Gesetzes sei und die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg habe, weswegen ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen sei. Mit Schreiben vom 08.7.2004 hat der Kläger über seinen Anwalt beantragt, vor Durchführung des Kammertermines über das Prozesskostenhilfegesuch zu entscheiden. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 01.09.2004 ist der Antrag zurückgewiesen worden, weil der Kläger bislang die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vorgelegt hat.

Mit Schreiben, welches beim Gericht am 21. September 2004 eingegangen ist, hat der Kläger sofortige Beschwerde eingelegt und beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichtes vom 01.09.2004 aufzuheben und Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herr Rechtsanwalt C. zu bewilligen.