I.
Der Beklagte begehrt Prozesskostenhilfe für die Verteidigung gegen die ihn gerichtete Zahlungsklage in Höhe von 2.713,33 EUR.
Der Kläger hat den Beklagten wegen Vergütung für die Zeit vom 01.01.2007 bis zum 07.03.2007 in Anspruch genommen. Der Beklagte hat eingewandt, dass zwischen ihm und dem Kläger keine arbeitsvertraglichen Bindungen bestanden hätten.
Im Kammertermin vom 26.09.2007 hat der Kläger die Klage zurückgenommen.
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