LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 18.12.2007
11 Ta 277/07
Normen:
ZPO § 114 § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 § 117 Abs. 2, 3, 4 § 571 Abs. 2 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 05.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1062/07

Formularzwang im Prozesskostenhilfeverfahren - Berücksichtigung neuer Tatsachen und Beweismittel in der Beschwerdeinstanz

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18.12.2007 - Aktenzeichen 11 Ta 277/07

DRsp Nr. 2008/9678

Formularzwang im Prozesskostenhilfeverfahren - Berücksichtigung neuer Tatsachen und Beweismittel in der Beschwerdeinstanz

1. Für das über § 117 Abs. 3 ZPO eingeführte Formular besteht ein Benutzungszwang (§ 117 Abs. 4 ZPO); der Antragsteller, der Prozesskostenhilfe begehrt, muss deswegen das unterschriebene Original des Formulars zur Gerichtsakte einreichen.2. Das Beschwerdegericht ist Tatsacheninstanz (§ 571 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und hat selbständig die Formalien des Begehrens, die hinreichende Erfolgsaussicht und die Hilfsbedürftigkeit der antragstellenden Partei nachzuprüfen; dabei müssen auch neue Tatsachen und Beweismittel berücksichtigt werden.

Normenkette:

ZPO § 114 § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 § 117 Abs. 2, 3, 4 § 571 Abs. 2 Satz 1 ;

Gründe:

I.

Der Beklagte begehrt Prozesskostenhilfe für die Verteidigung gegen die ihn gerichtete Zahlungsklage in Höhe von 2.713,33 EUR.

Der Kläger hat den Beklagten wegen Vergütung für die Zeit vom 01.01.2007 bis zum 07.03.2007 in Anspruch genommen. Der Beklagte hat eingewandt, dass zwischen ihm und dem Kläger keine arbeitsvertraglichen Bindungen bestanden hätten.

Im Kammertermin vom 26.09.2007 hat der Kläger die Klage zurückgenommen.