BSG - Beschluss vom 12.12.2014
B 13 R 257/14 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 02.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 536/13
SG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 29 R 143/13

Formulierung einer abstrakten RechtsfrageEinzelfallübergreifende Bedeutung der Rechtsfrage

BSG, Beschluss vom 12.12.2014 - Aktenzeichen B 13 R 257/14 B

DRsp Nr. 2015/1145

Formulierung einer abstrakten Rechtsfrage Einzelfallübergreifende Bedeutung der Rechtsfrage

1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache i.S. des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. 2. Die Formulierung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann. 3. Es gehört hingegen nicht zur Aufgabe des BSG, den Beschwerdevortrag daraufhin zu untersuchen, ob sich aus ihm eventuell eine Rechtsfrage herausfiltern ließe.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 2. Juni 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

Das LSG Nordrhein-Westfalen hat mit Urteil vom 2.6.2014 einen Anspruch der Klägerin auf höhere Altersrente im Zugunstenverfahren verneint.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin beim BSG Beschwerde eingelegt. Sie beruft sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.