Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 2. Juni 2014 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Das LSG Nordrhein-Westfalen hat mit Urteil vom 2.6.2014 einen Anspruch der Klägerin auf höhere Altersrente im Zugunstenverfahren verneint.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin beim
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