BSG - Beschluss vom 16.12.2014
B 14 AS 281/14 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 08.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 AS 526/10
SG Koblenz, - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 531/09

Formulierung einer abstrakten RechtsfrageWeiterentwicklung des Rechts und grundsätzliche BedeutungKlärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit einer Rechtsfrage

BSG, Beschluss vom 16.12.2014 - Aktenzeichen B 14 AS 281/14 B

DRsp Nr. 2015/381

Formulierung einer abstrakten Rechtsfrage Weiterentwicklung des Rechts und grundsätzliche Bedeutung Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit einer Rechtsfrage

1. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache erfordert die Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage, der in dem Rechtsstreit eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung beigemessen wird. 2. Die abstrakte Rechtsfrage ist klar zu formulieren, um an ihr die weiteren Voraussetzungen für die Revisionszulassung nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG prüfen zu können. 3. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn zu erwarten ist, dass die Revisionsentscheidung die Rechtseinheit in ihrem Bestand erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts fördern wird. 4. Daher ist aufzuzeigen, ob und inwieweit zu der aufgeworfenen Frage bereits Rechtsgrundsätze herausgearbeitet sind und in welchem Rahmen noch eine weitere Ausgestaltung, Erweiterung oder Änderung derselben durch das Revisionsgericht zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits erforderlich erscheint. 5. Es ist aufzuzeigen, dass die Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und die Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist.