BGH - Urteil vom 22.09.1992
XI ZR 35/92
Normen:
ZPO § 130 Nr. 6 § 518 Abs. 1, Abs. 4 ;
Fundstellen:
AP Nr. 59 zu § 518 ZPO
VersR 1993, 459
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 13.03.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 192/89
OLG Düsseldorf, vom 20.01.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 93/91

Formwahrung der Berufung bei Eingang einer beglaubigten Abschrift trotz Fehlens der Unterschrift auf der Urschrift

BGH, Urteil vom 22.09.1992 - Aktenzeichen XI ZR 35/92

DRsp Nr. 2004/9444

Formwahrung der Berufung bei Eingang einer beglaubigten Abschrift trotz Fehlens der Unterschrift auf der Urschrift

1. Fehlt die Unterschrift auf der Urschrift des Schriftsatzes, so ersetzt eine gleichzeitig eingereichte beglaubigte Abschrift die Urschrift, wenn der Beglaubigungsvermerk von dem Prozeßbevollmächtigten der Partei eigenhändig unterschrieben ist. 2. Entscheidend für die Einreichung eines Schriftstücks bei Gericht ist allein, daß dieses tatsächlich in die Verfügungsgewalt des Gerichts gelangt. Dabei ist es nicht erforderlich, daß das Schriftstück für das Gericht oder auch nur zum vorübergehenden Verbleib in den Gerichtsakten bestimmt ist; auch wenn ein Schriftstück dem Gericht übergeben wird, um unmittelbar an den Prozeßgegner weitergeleitet oder um sogleich dem Einreicher als Belegexemplar zurückgegeben zu werden, ist es mit der Übergabe bei dem Gericht eingereicht. Auch die Entgegennahme durch einen Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht erforderlich, da es nur darauf ankommt, daß das Schriftstück in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Gerichts gelangt.

Normenkette:

ZPO § 130 Nr. 6 § 518 Abs. 1, Abs. 4 ;

Tatbestand: