LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 30.01.2015
12 Sa 70/14
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1 Nr. 4; TzBfG § 14 Abs. 1 Nr. 6; TzBfG § 14 Abs. 4; BGB § 125; BGB § 611 Abs. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2015, 8
Vorinstanzen:
ArbG Mannheim, vom 23.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 59/14

Formwidrige Befristung durch stillschweigende Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags aufgrund Verlängerungsklausel des ursprünglichen schriftlichen Arbeitsvertrages

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.01.2015 - Aktenzeichen 12 Sa 70/14

DRsp Nr. 2015/6954

Formwidrige Befristung durch stillschweigende Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags aufgrund Verlängerungsklausel des ursprünglichen schriftlichen Arbeitsvertrages

1. Die stillschweigende befristete Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags auf der Grundlage einer Verlängerungsklausel im ursprünglichen schriftlichen Arbeitsvertrag erfüllt nicht das Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 1 TzBfG.2. Zu der Frage, ob die befristete Beurlaubung eines Beamten einen sachlichen Grund darstellt, das Arbeitsverhältnis mit dem Beamten zu befristen.

Leitsatz der Redaktion: Allein der Umstand, dass eine als Sonderschulrektorin beschäftigte Lehrkraft durch ein Beamtenverhältnis wirtschaftlich abgesichert ist, rechtfertigt nicht die Befristung des Arbeitsverhältnisses; § 14 Abs. 1 TzBfG gilt für alle Beschäftigten ungeachtet ihrer sozialen Schutzbedürftigkeit.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim vom 23.07.2014 (11 Ca 59/14) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

a)

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht auf Grund der vereinbarten Befristung im Jahr 2011 mit Ablauf des 14.09.2014 aufgelöst worden ist.

b) c) 2. 3. 4.