Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim vom 23.07.2014 (
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht auf Grund der vereinbarten Befristung im Jahr 2011 mit Ablauf des 14.09.2014 aufgelöst worden ist.
b) c) 2. 3. 4.
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