LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 19.12.2007
7 Sa 530/07
Normen:
BGB § 126 Abs. 1 § 164 Abs. 1 Satz 1 § 280 Abs. 1 § 623 Satz 1 ;
Fundstellen:
ArbRB 2008, 265
AuA 2008, 368
DB 2008, 821
NZA-RR 2008, 403
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 22.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2992/06

Formwidrige Kündigung bei Unterzeichnung im Auftrag - unsubstantiierter Schadensersatzanspruch

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.12.2007 - Aktenzeichen 7 Sa 530/07

DRsp Nr. 2008/9676

Formwidrige Kündigung bei Unterzeichnung "im Auftrag" - unsubstantiierter Schadensersatzanspruch

1. Hat die Arbeitgeberin das Kündigungsschreiben (entsprechend §§ 623 Satz 1, 126 Abs. 1 BGB) weder eigenhändig noch mittels eines notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet sondern vielmehr eine Mitarbeiterin (Frau X.) mit "i.A. X." unterschrieben, reicht diese Unterzeichnung nur aus, wenn aus Sicht eines objektiven Dritten Frau X. als Vertreterin des Arbeitgebers gehandelt hat; dazu gehört, dass die Kündigungserklärung im Namen des Vertretenen abgegeben wird (§ 164 Abs. 1 Satz 1 BGB).2. Ein Vertreterhandeln ist nicht erkennbar, wenn Frau X. nicht wie bei einem Vertretungsverhältnis üblich mit dem Zusatz "i.V." sondern mit dem Zusatz "i.A." unterzeichnet, womit ausdrücklich auf ein Auftragsverhältnis hingewiesen wird, bei dem der Auftragnehmer nicht im eigenen sondern im fremden Namen handelt; das führt dazu, dass ein gesetzliches Schriftformerfordernis, das vom Auftraggeber zu beachten ist, von vornherein nicht erfüllt werden kann.