ArbG Koblenz, vom 22.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2992/06
Formwidrige Kündigung bei Unterzeichnung im Auftrag - unsubstantiierter Schadensersatzanspruch
LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.12.2007 - Aktenzeichen 7 Sa 530/07
DRsp Nr. 2008/9676
Formwidrige Kündigung bei Unterzeichnung "im Auftrag" - unsubstantiierter Schadensersatzanspruch
1. Hat die Arbeitgeberin das Kündigungsschreiben (entsprechend §§ 623 Satz 1, 126 Abs. 1BGB) weder eigenhändig noch mittels eines notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet sondern vielmehr eine Mitarbeiterin (Frau X.) mit "i.A. X." unterschrieben, reicht diese Unterzeichnung nur aus, wenn aus Sicht eines objektiven Dritten Frau X. als Vertreterin des Arbeitgebers gehandelt hat; dazu gehört, dass die Kündigungserklärung im Namen des Vertretenen abgegeben wird (§ 164 Abs. 1 Satz 1 BGB).2. Ein Vertreterhandeln ist nicht erkennbar, wenn Frau X. nicht wie bei einem Vertretungsverhältnis üblich mit dem Zusatz "i.V." sondern mit dem Zusatz "i.A." unterzeichnet, womit ausdrücklich auf ein Auftragsverhältnis hingewiesen wird, bei dem der Auftragnehmer nicht im eigenen sondern im fremden Namen handelt; das führt dazu, dass ein gesetzliches Schriftformerfordernis, das vom Auftraggeber zu beachten ist, von vornherein nicht erfüllt werden kann.
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