LAG Düsseldorf - Urteil vom 29.11.2005
16 Sa 1030/05
Normen:
BGB § 125 Satz 1 § 126 Abs. 1, 2 § 242 § 623 ;
Fundstellen:
AuA 2006, 176
Vorinstanzen:
ArbG Duisburg, vom 10.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 3436/04

Formwidriger Aufhebungsvertrag bei Übersendung des unterschriebenen Originals per Telefax - wirksame Geltendmachung des Formmangels

LAG Düsseldorf, Urteil vom 29.11.2005 - Aktenzeichen 16 Sa 1030/05

DRsp Nr. 2006/1532

Formwidriger Aufhebungsvertrag bei Übersendung des unterschriebenen Originals per Telefax - wirksame Geltendmachung des Formmangels

»1. Ein vom Arbeitnehmer auf dem Original unterzeichneter, aber lediglich per Telefaxkopie zurückgesandter Aufhebungsvertrag entspricht nicht dem Schriftformerfordernis des § 623 BGB.2. Beruft sich der Arbeitnehmer später auf diesen Formmangel, liegt hierin nur in Ausnahmefällen ein Verstoß gegen Treu und Glauben.«

Normenkette:

BGB § 125 Satz 1 § 126 Abs. 1, 2 § 242 § 623 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis durch Aufhebungsvertrag aufgelöst worden ist.

Die Beklagte, ein zum Konzern der E. C. AG gehörendes Unternehmen, befasst sich unter anderem mit dem Neubau und der Sanierung von Brückenbauwerken der E. C.. Der am 15.03.1958 geborene Kläger, zur Zeit 47 Jahre alt, Bauingenieur, war seit dem 01.09.2001 bei ihr bzw. deren Rechtsvorgängerin in der Niederlassung West als Planungsingenieur beschäftigt. Sein Monatseinkommen belief sich zuletzt auf ca. 3.090,00 EUR brutto.