BAG - Beschluss vom 15.10.2014
7 ABR 53/12
Normen:
BetrVG § 4 Abs. 1; BetrVG § 16; BetrVG § 17; BetrVG § 17a; BetrVG § 21a Abs. 1; BetrVG § 29 Abs. 2 S. 3; BetrVG § 31; BetrVG § 33 Abs. 1 S. 2; BetrVG § 47 Abs. 1; BetrVG § 47 Abs. 2; BetrVG § 51; WO § 2 Abs. 2; ArbGG § 46 Abs. 2; ArbGG § 81 Abs. 1; ZPO § 81; ZPO § 87; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 559 Abs. 2;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 16 Nr. 3
AUR 2016, 82
BAGE 149, 261
BAGE 2015, 261
BB 2015, 948
DB 2015, 8
EzA-SD 2015, 15
NJW 2015, 8
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 09.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 14 TaBV 69/11
ArbG Mönchengladbach, vom 27.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 2/11

Fortbestehen des Mandats des Gesamtbetriebsrats

BAG, Beschluss vom 15.10.2014 - Aktenzeichen 7 ABR 53/12

DRsp Nr. 2015/4353

Fortbestehen des Mandats des Gesamtbetriebsrats

Das Amt des Gesamtbetriebsrats endet nicht schon dann, wenn die Voraussetzungen für seine Errichtung vorübergehend entfallen, sondern erst, wenn von dem dauerhaften Wegfall der Errichtungsvoraussetzungen auszugehen ist. Orientierungssätze: 1. Der Anspruch auf Erteilung aller zur Aufstellung einer Wählerliste für eine Betriebsratswahl erforderlichen Auskünfte gegenüber dem Arbeitgeber nach § 2 Abs. 2 Satz 1 WO steht nur dem amtierenden Wahlvorstand zu. Der Anspruch besteht nicht, wenn das Gremium, das als Wahlvorstand auftritt, in dieser Funktion nicht oder in nichtiger Weise bestellt wurde. 2. Die Nichtigkeit der Bestellung des Wahlvorstands ist auf Fälle offensichtlicher und besonders grober Verstöße gegen die Bestellungsvorschriften der §§ 16 bis 17a BetrVG beschränkt. Bei einem einfachen Errichtungsfehler bleibt die Bestellung des Wahlvorstands wirksam. 3. Das Amt des Wahlvorstands endet ua. mit der Auflösung des Betriebs, für den er bestellt ist. Ein Wechsel in der Betriebsinhaberschaft führt nicht zu einer Beendigung des Amts des Wahlvorstands. Das gilt auch, wenn einer von mehreren Arbeitgebern den bisherigen Gemeinschaftsbetrieb allein weiterführt.