LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 27.06.2019
L 9 KR 470/17
Normen:
SGB V § 46 S. 1 Nr. 2; SGB V § 19 Abs. 2; SGB V § 192 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 20.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 111 KR 1441/16

Fortdauern eines KrankengeldanspruchsVoraussetzungen eines nachgehenden AnspruchsVorrang eines anderweitigen Versicherungsschutzes

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.06.2019 - Aktenzeichen L 9 KR 470/17

DRsp Nr. 2019/13781

Fortdauern eines Krankengeldanspruchs Voraussetzungen eines nachgehenden Anspruchs Vorrang eines anderweitigen Versicherungsschutzes

1. Ein nachgehender Anspruch aus § 19 Abs. 2 SGB V setzt voraus, dass kein anderweitiger aktueller Krankenversicherungsschutz nach Ende der nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V aufrechterhaltenen Mitgliedschaft besteht. 2. Ein anderweitiger aktueller Versicherungsschutz ist grundsätzlich vorrangig und verdrängt Ansprüche aus einer früheren Mitgliedschaft.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 20. September 2017 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 46 S. 1 Nr. 2; SGB V § 19 Abs. 2; SGB V § 192 Abs. 1 Nr. 2;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin in der Zeit vom 16. April 2016 bis zum 05. Juli 2016 einen Anspruch auf Krankengeld hat.