LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 16.11.2023
L 10 R 2512/23
Normen:
SGG § 156 Abs. 2 S. 1, 2;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 20.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 16 R 3680/20

Fortführung des durch eine Berufungsrücknahmefiktion beendeten Rechtsstreits (hier: Altersrente)

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.11.2023 - Aktenzeichen L 10 R 2512/23

DRsp Nr. 2024/670

Fortführung des durch eine Berufungsrücknahmefiktion beendeten Rechtsstreits (hier: Altersrente)

1. Wird die Wirksamkeit einer fiktiven Berufungsrücknahme gemäß § 156 Abs. 2 SGG infrage gestellt, so ist der Rechtstreit zunächst zu dieser Frage weiterzuführen. Bei wirksamer Rücknahmefiktion ist festzustellen, dass der Rechtstreit erledigt ist. 2. Eine Betreibensaufforderung kann auch die Vorlage einer Berufungsbegründung zum Gegenstand haben. 3. Im Fall der Verfahrensfortführung mit anschließendem streitigen Feststellungsurteil, dass das Berufungsverfahren beendet ist, ist eine Kostenentscheidung nach § 193 SGG zu treffen. Die Regelung des § 156 Abs. 3 Satz 2 SGG betrifft diesen Fall nicht.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 20.04.2021 (L 10 R 1907/21) gilt als zurückgenommen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 156 Abs. 2 S. 1, 2;

Tatbestand

Der Kläger begehrt der Sache nach die Fortführung des durch eine Berufungsrücknahmefiktion beendeten Rechtsstreits (L 10 R 1907/21).