Fortführung nichtabgeschlossener Verfahren zur Vormerkung oder Anerkennung versicherungsrechtlich erheblicher Tatbestände nach dem Inkrafttreten des SGB VI, Anwendung des Art. 13 Abs. 1 S. 1 NATOTrStatZAbk bei der Vormerkung einer Pflichtversicherungszeit wegen Kindererziehung, gewöhnlicher Aufenthalt im Inland für eine Pflichtversicherung wegen Kindererziehung
BSG, Urteil vom 25.02.1992 - Aktenzeichen 4 RA 34/91
DRsp Nr. 1998/7605
Fortführung nichtabgeschlossener Verfahren zur Vormerkung oder Anerkennung versicherungsrechtlich erheblicher Tatbestände nach dem Inkrafttreten des SGB VI, Anwendung des Art. 13 Abs. 1 S. 1 NATOTrStatZAbk bei der Vormerkung einer Pflichtversicherungszeit wegen Kindererziehung, gewöhnlicher Aufenthalt im Inland für eine Pflichtversicherung wegen Kindererziehung
1. Grundsätzlich sind Verfahren zur Vormerkung/Anerkennung versicherungsrechtlich erheblicher Tatbestände, die vor dem 1.1.1992 noch nicht bindend abgeschlossen waren, nach dem SGB VI fortzuführen.2. Wenn die Angehörige eines Truppenmitglieds das gemeinsame Kind erst nach Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung im Inland erzogen hat, steht Art. 13 Abs. 1 S. 1 NATOTrStatZAbk der Vormerkung einer Pflichtversicherungszeit wegen Kindererziehung nicht entgegen.3. Wenn Eltern und Kind bei Beginn und während der Erziehungszeit bereits faktisch den Schwerpunkt ihrer Lebensverhältnisse im Inland haben und sie sich materiell-rechtlich erlaubt und rechtlich beständig hier aufhalten, haben sie den für eine Pflichtversicherung wegen Kindererziehung erforderlichen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]