BAG - Beschluss vom 14.04.2010
7 ABR 91/08
Normen:
BetrVG § 101; BetrVG § 99 Abs. 1; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 44
ArbRB 2010, 241
NZA-RR 2011, 83
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 23.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 14 TaBV 4/08
ArbG Mannheim, vom 11.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 BV 5/07

Fortgeltung einer betrieblichen Vergütungsordnung nach Wegfall der Tarifbindung des Arbeitgebers; Eingruppierung neu eingestellter Mitarbeiter nach dem bisherigen Entgeltschema bis zu einer betriebsverfassungsrechtlich konformen Neuregelung

BAG, Beschluss vom 14.04.2010 - Aktenzeichen 7 ABR 91/08

DRsp Nr. 2010/13359

Fortgeltung einer betrieblichen Vergütungsordnung nach Wegfall der Tarifbindung des Arbeitgebers; Eingruppierung neu eingestellter Mitarbeiter nach dem bisherigen Entgeltschema bis zu einer betriebsverfassungsrechtlich konformen Neuregelung

Orientierungssätze: 1. Wurde in einem Betrieb aufgrund der Tarifbindung des Arbeitgebers eine tarifliche Vergütungsordnung angewandt, bleibt das sich hieraus ergebende Entgeltschema auch nach dem Wegfall der Tarifbindung des Arbeitgebers die im Betrieb geltende Vergütungsordnung. 2. Von diesem Entgeltschema kann sich der Arbeitgeber nicht einseitig, sondern nur unter Beachtung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG lösen. 3. Bis zu einer wirksamen Änderung ist der Arbeitgeber verpflichtet, neu eingestellte Arbeitnehmer unter Beteiligung des Betriebsrats nach § 99 BetrVG in eine Vergütungsgruppe des bisherigen Entgeltschemas einzugruppieren.

Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Mannheim - vom 23. September 2008 - 14 TaBV 4/08 - wird zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrVG § 101; BetrVG § 99 Abs. 1; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Arbeitgeberin zur Eingruppierung einer Arbeitnehmerin.