LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 04.11.2005
3 Sa 1993/04
Normen:
BGB § 167 § 280 § 620 ; HKO § 45 ;
Vorinstanzen:
ArbG Darmstadt, vom 16.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 740/03

Fortsetzung befristeter Arbeitsverhältnisse bei zurechenbarem Vertrauenstatbestand - gesetzliche Begrenzung der Vertretungsmacht des Landrates und Ausschluss der Rechtsscheinvollmacht

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 04.11.2005 - Aktenzeichen 3 Sa 1993/04

DRsp Nr. 2006/19745

Fortsetzung befristeter Arbeitsverhältnisse bei zurechenbarem Vertrauenstatbestand - gesetzliche Begrenzung der Vertretungsmacht des Landrates und Ausschluss der Rechtsscheinvollmacht

»1. Der Arbeitgeber kann verpflichtet sein, ein wirksam befristetes Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer fortzusetzen, wenn er zurechenbar bei dem Arbeitnehmer die Erwartung geweckt oder bestätigt hat, dieser werde bei Eignung und Bewährung weiter beschäftigt. 2. Nach § 45 Abs. 2 Satz 2 HKO sind Erklärungen, durch die der Landkreis verpflichtet werden soll nur rechtsverbindlich, wenn sie vom Landrat sowie von einem weiteren Mitglied des Kreisausschusses unterzeichnet sind.Hierdurch wird die Vertretungsmacht des Landrats begrenzt und zugleich die Entstehung einer Rechtsscheinvollmacht ausgeschlossen.«

Normenkette:

BGB § 167 § 280 § 620 ; HKO § 45 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines befristeten Arbeitsvertrages sowie darüber, ob der Beklagte aufgrund von gegenüber der Klägerin gemachten Zusagen verpflichtet ist, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen.