Die Klägerin begehrt aus Annahmeverzug für die Zeit vom 03.06. bis 17.07.2002 Vergütung in Höhe von 1.768,69 EURO brutto. Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet war, die Klägerin in diesem Zeitraum als Teilzeitkraft während der Elternzeit zu beschäftigen.
Die Klägerin ist seit dem 01.06.2000 mit monatlich 70 Stunden als Buchhalterin bei der Beklagten beschäftigt, Bruttomonatsentgelt 1.022,58 EURO. Daneben erledigt sie unter der Firma B. Buchhaltungsarbeiten, und zwar auch für die Beklagte.
Am 24.11.2001 wurde das 2. Kind der Klägerin geboren. Unter dem 09.12.2001(Bl. 10 d.A.) beantragte die Klägerin wie folgt Elternzeit:
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