LAG Hamm - Urteil vom 12.11.2004
13 Sa 891/04
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 § 612 Abs. 1 § 612 Abs. 2 ; BBiG § 10 § 19 ;
Vorinstanzen:
ArbG Münster - 3 Ca 2301/03 - 17.03.2004,

Fortsetzung betrieblicher Tätigkeit des Praktikanten als vergütungspflichtige Tätigkeit

LAG Hamm, Urteil vom 12.11.2004 - Aktenzeichen 13 Sa 891/04

DRsp Nr. 2005/2452

Fortsetzung betrieblicher Tätigkeit des Praktikanten als vergütungspflichtige Tätigkeit

Wird ohne eine vorangegangene Verständigung über eine Fortsetzung des ausgelaufenen Praktikums mit Wissen des Geschäftsführers die betriebliche Tätigkeit des Praktikanten fortgesetzt, kann dies aus der Sicht eines verständigen Dritten nur als Angebot zur Fortsetzung der Zusammenarbeit in einem vergütungspflichtigen Arbeitsverhältnis aufgefasst werden.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1 § 612 Abs. 1 § 612 Abs. 2 ; BBiG § 10 § 19 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darum, ob zwischen ihnen für eine bestimmte Zeit ein Arbeitsverhältnis bestanden hat und dementsprechend eine Abrechnungs- und Zahlungsverpflichtung gegeben ist.