Der Bescheid der Beklagten vom 11.08.2017 und deren Widerspruchsbescheid vom 16.02.2018 werden aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet war, die Kosten für einen Gebärdensprachkurs für die Klägerin im Umfang von 50 Unterrichtsstunden zu je 45 Minuten zu bewilligen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Berufung wird zugelassen.
Die Klägerin begehrt als Maßnahme der Hilfe zur Erziehung die Übernahme von Kosten für einen Eltern-Gebärdensprachkurs.
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