BSG - Urteil vom 10.10.2000
B 3 KR 31/99 R
Normen:
AO (1977) § 179 Abs. 2 S. 2, § 180 Abs. 1, § 182 Abs. 2 S. 1, § 182 Abs. 2 S. 2, § 182 Abs. 3; BGB § 705, § 718 Abs. 1 ; KSVG § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 24 Abs. 2 S. 1, § 24 Abs. 2 S. 2, § 25 Abs. 1;
Fundstellen:
DStR 2001, 1265
Vorinstanzen:
LSG München - L 4 KR 169/98 - 23.09.1999,
SG München, vom 21.10.1998 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 KR 380/96

Fortwirkung der Künstlersozialabgabepflicht beim Rechtsnachfolger, Abgabepflicht von Presseunternehmen

BSG, Urteil vom 10.10.2000 - Aktenzeichen B 3 KR 31/99 R

DRsp Nr. 2001/8144

Fortwirkung der Künstlersozialabgabepflicht beim Rechtsnachfolger, Abgabepflicht von Presseunternehmen

1. Auch gegenüber dem Rechtsnachfolger wirkt die gegenüber dem früheren Inhaber eines Unternehmens getroffene Feststellung der Künstlersozialkasse, daß das Unternehmen der Künstlersozialabgabepflicht unterliegt, fort, so daß es bei unveränderter Unternehmensfortführung keines neuen Feststellungsbescheides bedarf. 2. Nimmt ein Unternehmen im Auftrage eines Verlages die Aufgaben der Chefredaktion einer Zeitschrift wahr und liefert den redaktionellen Teil jeder Ausgabe in druckfertiger Form, so unterliegt es der Künstlersozialabgabepflicht, wenn es nicht nur gelegentlich Beiträge von selbständigen Autoren bezieht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AO (1977) § 179 Abs. 2 S. 2, § 180 Abs. 1, § 182 Abs. 2 S. 1, § 182 Abs. 2 S. 2, § 182 Abs. 3; BGB § 705, § 718 Abs. 1 ; KSVG § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 24 Abs. 2 S. 1, § 24 Abs. 2 S. 2, § 25 Abs. 1;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über die Heranziehung des Klägers als Inhaber eines Presseunternehmens zur Künstlersozialabgabe.