LAG Chemnitz - Urteil vom 06.02.2023
2 Sa 170/21
Normen:
EFZG § 12; BGB § 134; BGB § 241 Abs. 2; ZPO § 167;
Vorinstanzen:
ArbG Leipzig, vom 19.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 1999/20

Fortzahlung des Arbeitsentgelts für gesetzliche FeiertageDienstanweisung zur Arbeitsverlagerung bei Feiertagen als unzulässige Umgehung des § 2 EFZGFormwahrung bei Einreichung einer Klage durch einfaches PDF-DokumentEinfache Signatur mit AbsenderkennungDruckkündigung als Ausnahmefall im KündigungsrechtPflichtverletzung durch wahrheitswidrigen Vortrag im Prozess

LAG Chemnitz, Urteil vom 06.02.2023 - Aktenzeichen 2 Sa 170/21

DRsp Nr. 2023/11973

Fortzahlung des Arbeitsentgelts für gesetzliche Feiertage Dienstanweisung zur Arbeitsverlagerung bei Feiertagen als unzulässige Umgehung des § 2 EFZG Formwahrung bei Einreichung einer Klage durch einfaches PDF-Dokument Einfache Signatur mit Absenderkennung Druckkündigung als Ausnahmefall im Kündigungsrecht Pflichtverletzung durch wahrheitswidrigen Vortrag im Prozess

1. Nach § 2 Abs. 1 EFZG hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte. 2. Eine Dienstanweisung des Arbeitgebers zur Verlagerung der Arbeit von Feiertagen auf Samstage stellt eine Umgehung der grundsätzlichen Verpflichtung zur Feiertagsvergütung dar. Die Regelungen des EFZG sind aber gemäß § 12 EFZG zuungunsten des Arbeitnehmers nicht abdingbar, die Dienstanweisung ist damit unwirksam (§ 134 BGB). 3. Wird eine Klage mittels einfachen PDF-Dokuments eingereicht, ist die erforderliche Form gewahrt, denn das Dokument kann ohne Probleme ausgedruckt und dann durch das Gericht bearbeitet werden. 4. Stimmt die handschriftliche, eingescannte Unterschrift mit der Signaturangabe überein, ist insoweit die einfache Signatur für sich gesehen nicht anders zu behandeln als die Unterschrift auf einer in Papierform eingereichten Klageschrift.