BSG - Urteil vom 24.06.1998
B 3 KR 11/97 R
Normen:
KSVG § 2, § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 24 Abs. 2, § 25 Abs. 1 S. 1; KSVGDV § 1, § 2 Abs. 2 Nr. 7, § 2 Abs. 1 Nr. 5; SGG § 96 Abs. 1 ; UrhG § 2 Abs. 1 Nr. 5, § 72 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DB 1999 Beil. 11, 14
DStR 1999, 1329
NZS 1999, 149
SozR-3 5425 § 25 Nr. 12
ZUM-RD 1998, 585

Fotografieren von Gemälden zur Herstellung von Druckvorlagen für Verlage und Werbeagenturen keine künstlerische oder publizistische Tätigkeit, Abgrenzung der künstlerischen von der handwerklichen Fotografie

BSG, Urteil vom 24.06.1998 - Aktenzeichen B 3 KR 11/97 R

DRsp Nr. 1999/2327

Fotografieren von Gemälden zur Herstellung von Druckvorlagen für Verlage und Werbeagenturen keine künstlerische oder publizistische Tätigkeit, Abgrenzung der künstlerischen von der handwerklichen Fotografie

1. Zu den künstlerischen oder publizistischen Tätigkeiten zählt nicht das Fotografieren von Gemälden zur Herstellung von Druckvorlagen für Verlage und Werbeagenturen.2. Für den Bereich der Fotografie ist für die Abgrenzung der künstlerischen von der handwerklichen Fotografie entscheidend, ob dem Schaffen eines Fotografen eine schöpferische Leistung in einem Umfang zugrunde liegt, die über das in diesem Beruf durch eine schöpferische bzw gestalterische Komponente bereits gekennzeichnete Handwerkliche deutlich hinausgeht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

KSVG § 2, § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 24 Abs. 2, § 25 Abs. 1 S. 1; KSVGDV § 1, § 2 Abs. 2 Nr. 7, § 2 Abs. 1 Nr. 5; SGG § 96 Abs. 1 ; UrhG § 2 Abs. 1 Nr. 5, § 72 Abs. 1 ;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten darüber, ob auf vom Kläger gezahlte Entgelte an selbständige Fotografen für die Herstellung von Gemäldefotografien die Künstlersozialabgabe zu entrichten ist.