LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 13.12.2005
5 Sa 322/05
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 ; HGB § 407 Abs. 1, 2 ; BGB § 138 Abs. 1 § 613 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 03.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 3219/04

Frachtführer als selbständiger Gewerbetreibender - keine Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes auf Rahmenspediteurvertrag

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 13.12.2005 - Aktenzeichen 5 Sa 322/05

DRsp Nr. 2006/1918

Frachtführer als selbständiger Gewerbetreibender - keine Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes auf Rahmenspediteurvertrag

1. Ergibt die Gesamtbetrachtung der Regelungen und der praktischen Durchführung eines "Rahmenspediteurvertrages", dass der Kläger als selbstständiger Frachtführer und nicht als Arbeitnehmer tätig war, bedarf die Kündigung dieses Vertrages keiner sozialen Rechtfertigung nach § 1 Abs. 2 KSchG.2. Die Rechtsbeziehungen zwischen einem Absender und dem Frachtführer führen für sich allein selbst dann nicht zur Arbeitnehmereigenschaft des Frachtführers, wenn sie in einem entsprechenden Rahmenvertrag auf Dauer angelegt ist; durch einen derartigen Rahmenvertrag und die hiervon ausgehende Bindungswirkung wird für beide Vertragspartner das Unternehmensrisiko minimiert.