BAG - Urteil vom 22.05.2012
9 AZR 575/10
Normen:
TVöD § 26 Abs 2 Buchst a; EGRL 88/2003 Art 7 Abs 1; BUrlG § 1; BUrlG § 3 Abs 1; BUrlG § 7 Abs 3;
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz, vom 19.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 244/10
ArbG Koblenz, vom 15.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 3118/09

Freie tarifliche Dispositionsbefugnis über den über das Gesetz hinausgehenden tariflichen MehrurlaubTarifliche Verfallsregelungen zum tariflichen Mehrurlaub bei fortdauernder ArbeitsunfähgkeitDifferenzierung zwischen Gleichlauf des gesetzlichen Mindest- und des tariflichen Mehrurlaubs und einem eigenen tariflichen RegelungswerkZulässigkeit eines eigenständigen tariflichen Fristenregimes zum tariflichen Mehrurlaub im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD)

BAG, Urteil vom 22.05.2012 - Aktenzeichen 9 AZR 575/10

DRsp Nr. 2012/10428

Freie tarifliche Dispositionsbefugnis über den über das Gesetz hinausgehenden tariflichen Mehrurlaub Tarifliche Verfallsregelungen zum tariflichen Mehrurlaub bei fortdauernder Arbeitsunfähgkeit Differenzierung zwischen Gleichlauf des gesetzlichen Mindest- und des tariflichen Mehrurlaubs und einem eigenen tariflichen Regelungswerk Zulässigkeit eines eigenständigen tariflichen Fristenregimes zum tariflichen Mehrurlaub im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD)

Orientierungssätze: 1. Die Tarifvertragsparteien können Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche, die den von Art. 7 Abs. 1 der Arbeitszeitrichtlinie gewährleisteten und von § 3 Abs. 1 BUrlG begründeten Anspruch auf Mindestjahresurlaub von vier Wochen übersteigen (tariflicher Mehrurlaub), frei regeln. 2. Sie können deshalb auch bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit wirksam den Verfall von tariflichen Mehrurlaubsansprüchen am Ende des Urlaubsjahres und/oder eines kurzen Übertragungszeitraums von wenigen Monaten vorsehen.