EuGH - Urteil vom 07.10.2010
Rs. C-515/08
Normen:
AEUV Art. 56; AEUV Art. 57;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
Rechtbank van eerste aanleg te Antwerpen (Belgien), vom 03.11.2008

Freier Dienstleistungsverkehr; Beschränkungen bei der Entsendung von Arbeitnehmern; Gemeinschaftswidrigkeit einer innerstaatlichen Regelung über die Erforderlichkeit einer vorherigen Entsendungsanmeldung durch einen in einem anderen Mitgiedstaat ansässigen Arbeitgeber; Gescheminschaftsrechtliche Unbedenklichkeit einer innerstaatlichen Regelung über die Verpflichtung eines in einem anderen Mitgiedstaat ansässigen Arbeitgebers über die Vorhaltung von vergleichbaren Personal- oder Arbeitsdokumenten; Strafverfahren gegen Vítor Manuel dos Santos Palhota, Mário de Moura Gonçalves, Fernando Luis das Neves Palhota und Termiso Limitada

EuGH, Urteil vom 07.10.2010 - Aktenzeichen Rs. C-515/08

DRsp Nr. 2010/17889

Freier Dienstleistungsverkehr; Beschränkungen bei der Entsendung von Arbeitnehmern; Gemeinschaftswidrigkeit einer innerstaatlichen Regelung über die Erforderlichkeit einer vorherigen Entsendungsanmeldung durch einen in einem anderen Mitgiedstaat ansässigen Arbeitgeber; Gescheminschaftsrechtliche Unbedenklichkeit einer innerstaatlichen Regelung über die Verpflichtung eines in einem anderen Mitgiedstaat ansässigen Arbeitgebers über die Vorhaltung von vergleichbaren Personal- oder Arbeitsdokumenten; Strafverfahren gegen Vítor Manuel dos Santos Palhota, Mário de Moura Gonçalves, Fernando Luis das Neves Palhota und Termiso Limitada

1. Die Art. 56 AEUV und 57 AEUV stehen einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegen, die vorsieht, dass ein in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassener Arbeitgeber, der Arbeitnehmer in das Hoheitsgebiet des ersten Staates entsendet, eine vorherige Entsendungsanmeldung übermittelt, sofern der Beginn der beabsichtigten Entsendung davon abhängig gemacht wird, dass diesem Arbeitgeber eine Registrierungsnummer dieser Anmeldung bekannt gegeben wird, und diese Behörden über eine Frist von fünf Werktagen ab Eingang dieser Anmeldung verfügen, um diese Bekanntgabe vorzunehmen.