LAG Hamburg - Urteil vom 01.04.2009
3 Sa 58/08
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; HGB § 84 Abs. 1 S. 2; HGB § 84 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 29.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 424/07

Freies Dienstverhältnis bei Beschäftigung als Nachrichtensprecherin

LAG Hamburg, Urteil vom 01.04.2009 - Aktenzeichen 3 Sa 58/08

DRsp Nr. 2009/25478

Freies Dienstverhältnis bei Beschäftigung als Nachrichtensprecherin

Werden Dienstpläne für Nachrichtensprecher im Fernsehen aufgrund ins Einzelne gehender Vorgaben der Sprecher erstellt und haben die Sprecher die Möglichkeit, geplante Einsätze jederzeit untereinander zu tauschen und geplante Einsätze ersatzlos abzugeben, spricht dies gegen das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses.

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 29. April 2008 - 1 Ca 424/07 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1; HGB § 84 Abs. 1 S. 2; HGB § 84 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über den Arbeitnehmerstatus der Klägerin und darüber, ob das Vertragsverhältnis der Parteien durch den Beklagten rechtswirksam beendet worden ist. Ferner nimmt die Klägerin den Beklagten auf Ersetzung des Schadens in Anspruch, der der Klägerin nach ihrer Behauptung durch negative Äußerungen und Veröffentlichungen des Beklagten entstanden ist, dies ist nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens.

Die Klägerin ist seit 1988 bei dem Beklagten tätig. Grundlage der vertraglichen Beziehungen der Parteien war zuletzt die Vereinbarung vom 3. August 2004, in der es unter anderem wie folgt heißt:

"§ 1